Abmeldung und Kündigung

Die Kündigung eines Platzes ist durch die Erziehungsberechtigten jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen möglich.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Während der letzten drei Monate des Kitajahres ist eine Kündigung nur zum Ende des Kitajahres zum 31. August möglich (Ausnahme: Wegzug).

Für Schulanfänger endet der Betreuungsvertrag im Kiga zum 31. August des Einschulungsjahres.
Für Hortkinder endet das Betreuungsjahr unabhängig von der Ferienbetreuung am Ende des 2. Schuljahres ebenfalls zum 31. August!

Der Träger der Einrichtung ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich zu kündigen.

Kündigungsgründe können z. Bsp. sein,

  • wenn das Kind unentschuldigt über einen längeren Zeitraum fehlt,
  • wenn die in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Eltern trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt nicht beachtet werden,
  • wenn die Eltern nicht bereit sind, zum Wohl des Kindes mit der Einrichtung zusammenzuarbeiten,
  • wenn eine sinnvolle pädagogische Förderung des Kindes nicht mehr möglich erscheint,
  • wenn das Kind sich permanent den in der Einrichtung gültigen Regeln widersetzt
  • wenn ein Kind gegen andere Kinder oder das Personal gewalttätig wird,
  • wenn der monatliche Elternbeitrag nicht geleistet wird.

In besonderen Fällen kann der Träger auch eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung aussprechen!

Sonderregelung bei Nichteinhalten der Regeln im Haus:
Im Falle, dass ein Kind sich in besonderem Maße den Regeln widersetzt und nicht zu betreuen ist, werden die Eltern angerufen und sind verpflichtet, ihr Kind abzuholen. Das weitere Vorgehen wird dann gemeinsam besprochen.
Bei Bedarf wird das Jugendamt unterstützend hinzugezogen.